1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 02.12.2022 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Schwedt/Oder zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Busch in Schwedt/Oder beigeordnet.
I.
Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Übertragung des Sorgerechts für seine beiden eingangs genannten Kinder zur alleinigen Ausübung auf deren Mutter, die Antragstellerin.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (53 ff.), hat das Amtsgericht auf Antrag der bisher mit dem Antragsgegner gemeinsam sorgeberechtigten Antragstellerin, dieser das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder eingeräumt. Dabei hat es von der Bestellung eines Verfahrensbeistands und der Anhörung der Kinder abgesehen.
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