OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2023
9 UF 95/23
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 102/21

OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2023 (9 UF 95/23) - DRsp Nr. 2023/15658

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2023 - Aktenzeichen 9 UF 95/23

DRsp Nr. 2023/15658

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 6. April 2023 - Az. 97 F 102/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 6. April 2023 erfolgte Zurückweisung seines (wiederholten) Antrages auf (weitergehende) Abänderung des Versorgungsausgleichs gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt worden. Das mithin zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1.

Der neuerliche Abänderungsantrag des Antragstellers vom 1./24. März 2021 ist bereits unzulässig.