Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt, vom 27.3.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über das gemeinsame Kind (Name 01), geboren am ....2007, bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Auskunft zu erteilen,
1. für den Fall einer stationären medizinischen Behandlung von (Name 01) unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach stationärer Aufnahme, durch Mitteilung über die geplante Dauer des Aufenthalts und den Grund sowie über den Zeitpunkt der tatsächlichen Entlassung, soweit die Behandlung nicht psychiatrisch oder gynäkologisch indiziert ist.
2. ab 2024 bis spätestens 14 Tage nach Beginn der Sommerferien von (Name 01) über die Frage, ob sie im folgenden Schuljahr weiterhin die Schule besuchen wird, gegebenenfalls welche Klassenstufe.
3. für den Fall der Aufnahme einer Berufsausbildung durch (Name 01) durch Mitteilung dieses Umstandes innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags.
Die weitergehenden Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
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