OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.11.2023
9 UF 131/23
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 89/20

OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.11.2023 (9 UF 131/23) - DRsp Nr. 2023/16619

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2023 - Aktenzeichen 9 UF 131/23

DRsp Nr. 2023/16619

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 14. Juni 2023 - Az. 35 F 89/20 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise abgeändert und zu Ziffer 2.2 wie folgt neu gefasst:

2.2 Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Südzucker AG (Personal-Nr. (X9)) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 19.222,00 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. Juni 2020, begründet. Die Südzucker AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1,81 % seit 1. Juli 2020 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht getroffenen Reglungen zum Versorgungsausgleich (Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.11).

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.755 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

1.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. Juni 2023 die am 26. Juni 2009 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 29. Juli 2020 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.