OLG Celle - 14.08.1990 (18 UF 57/90) - DRsp Nr. 1994/8382
OLG Celle, vom 14.08.1990 - Aktenzeichen 18 UF 57/90
DRsp Nr. 1994/8382
A. Bei der unterhaltsrechtlichen Mangelfallberechnung ist nicht nur das nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibende Einkommen des Pflichtigen, sondern auch der ihm zustehende Kindergeldanteil einschließlich eines bestehenden Zählkindvorteils zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit zugrunde zu legen, bis die Mindestbedarfssätze aller Unterhaltsberechtigten gedeckt sind. In einem derartigen Fall ist auch ein der zweiten Ehefrau zustehender Kindergeldanteil bei dieser bedarfsmindernd anzurechnen. B. Eine Unterschreitung des Selbstbehalts hält für den Fall der Auskehrung des Kinderzuschusses zur Rente OLG Frankfurt/M., FamRZ 1984, 87 (s. Hinweis zu LSK-FamR/Hannemann, § 1603BGB LS 27) für möglich.