OLG Celle - 26.11.1990 (18 W 7/90) - DRsp Nr. 1994/8376
OLG Celle, vom 26.11.1990 - Aktenzeichen 18 W 7/90
DRsp Nr. 1994/8376
Das nichtehelich geborene Kind erhält zunächst gem. § 1617 Abs. 1BGB den Familiennamen der Mutter. Durch eine nachfolgende Eheschließung bekommt dann das legitimierte Kind den Familiennamen der Eltern, §§ 1720, 1616BGB. Fehlt ein gemeinsamer Ehename der Eltern, so können diese den Namen des Vaters oder den der Mutter zum Familiennamen bestimmen, Art. 220 Abs. 5 Satz 1 EGBGB analog.