OLG Celle - Beschluß vom 03.11.1997 (5 W 48/97) - DRsp Nr. 1999/1181
OLG Celle, Beschluß vom 03.11.1997 - Aktenzeichen 5 W 48/97
DRsp Nr. 1999/1181
Der Widerspruch des Beklagten im Mahnverfahren schließt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93ZPO nicht notwendig aus. Aus § 307 Abs. 2ZPO ergibt sich jedoch, daß bei Anordnu8ng eines schriftlichen Vorverfahrens ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung bereits dann zu ergehen hat, wenn der Beklagte auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO den Anspruch anerkennt, also binnen der für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft maßgebenden Notfrist von zwei Wochen. Zeigt der Beklagte zunächst seine Verteidigungsbereitschaft an und erkennt er erst in der Klageerwiderungsschrift den Anspruch ganz oder teilweise an, so liegt kein sofortiges Anerkenntnis mehr vor.