OLG Celle - Beschluß vom 07.02.1991 (18 W 16/90) - DRsp Nr. 1995/6870
OLG Celle, Beschluß vom 07.02.1991 - Aktenzeichen 18 W 16/90
DRsp Nr. 1995/6870
»1. Zur Legitimation eines nichtehelichen Kindes, wenn alle Beteiligten die polnische Staatsangehörigkeit haben.2. Zu den namensrechtlichen Folgen einer " Legitimation in anderer Weise " i. S. des Art. 21 Abs. 2EGBGB.3. Den Eltern eines legitimierten Kindes steht in analoger Anwendung von Art. 10 Abs. 5EGBGB bis zur Beendigung des Beischreibungsverfahrens ein Wahlrecht hinsichtlich des für den Familiennamen des Kindes maßgeblichen Rechts zu, um die Namensführung des Kindes ihrer eigenen Namensführung anzupassen.«