DtIranNiederlAbk Art. 8 Abs. 3; MSA Art. 1, Art. 13; iran. Ges. zum Schutz der Familie Art. 12 Abs. 3; iran. ZGB Art. 1174 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1131
OLG Celle - Beschluß vom 17.04.1990 (10 UF 78/90) - DRsp Nr. 1996/22911
OLG Celle, Beschluß vom 17.04.1990 - Aktenzeichen 10 UF 78/90
DRsp Nr. 1996/22911
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Maßnahmen betreffend des Schutz minderjähriger Personen ergibt sich aus Art. 1, Art. 8 MSA.Sind die Eltern Iraner, so ergibt sich das anwendbare Recht betreffend die Umgangsregelung für gemeinschaftliche Kinder aus Art. 8 Abs. 2 des Niederlassungsabkommens zwischen dem deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien v. 17.2.1929 (RGBl 1930 II 1002, 1006), das nach dem zweiten Weltkrieg mit Wirkung vom 4.11.1954 wieder in Kraft gesetzt worden ist und als Staatsvertrag Vorrang vor nationalen Kollissionsnormen beansprucht. Nach dieser Vorschrift bleiben in bezug auf das Familienrecht die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Demnach ist iranisches Recht anwendbar.
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