OLG Celle - Beschluß vom 24.03.1997 (8 W 432/96) - DRsp Nr. 1998/18
OLG Celle, Beschluß vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 8 W 432/96
DRsp Nr. 1998/18
Hat der Sachverständige entgegen § 407a Abs. 3ZPO nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, daß der angeforderte Kostenvorschuß erheblich überschritten wird, steht ihm kein Anspruch auf die volle Entschädigung zu. In diesem Fall ist das Honorar zu kürzen auf einen Betrag, der den Kostenvorschuß um 20 bis 25 % überschreitet.