OLG Dresden - Beschluß vom 23.11.1998 (20 WF 519/98) - DRsp Nr. 1999/9663
OLG Dresden, Beschluß vom 23.11.1998 - Aktenzeichen 20 WF 519/98
DRsp Nr. 1999/9663
1. Da es nicht Zweck der Prozesskostenhilfe ist, der armen Partei eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine vermögende Partei bei vernünftiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage absehen würde, hat die arme Partei stets auf das kostengünstigere Verbundverfahren zurückzugreifen, wenn nicht sachliche Gründe für eine Geltendmachung außerhalb des Verbunds vorliegen. 2. Macht die arme Partei ohne triftige Gründe eine Folgesache außerhalb des Verbunds geltend, kann jedoch nicht die beantragte Prozesskostenhilfe vollumfänglich wegen Mutwilligkeit verweigert werden. Vielmehr sind nur die entstehenden Mehrkosten von der Prozesskostenhilfebewilligung auszunehmen, da nur eine solche Betrachtungsweise dem Sinn der Prozesskostenhilfe gerecht wird, der armen Partei im gleichen Umfang Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren wie einer vermögenden Partei.
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