OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.05.1999 3 UF 215/98
Normen:
ZPO § 515 Abs. 3, §§ 521, 522, 92, 97 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1674
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.05.1999 (3 UF 215/98) - DRsp Nr. 2000/1397
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 3 UF 215/98
DRsp Nr. 2000/1397
Wird eine Berufung zurückgenommen und dadurch eine unselbständige Anschlussberufung nachträglich unzulässig, ist auf Antrag beider Parteien über die Kosten des Berufungsrechtszugs zu entscheiden. Gemäß §§ 515 Abs. 3, 521, 522, 92, 97 ZPO sind die Kosten nach dem Verhältnis der Teilstreitwerte für beide Berufungen zu verteilen.