OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.11.1991 (3 WF 182/91) - DRsp Nr. 1993/3936
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.11.1991 - Aktenzeichen 3 WF 182/91
DRsp Nr. 1993/3936
»Werden Unterhaltsansprüche (hier: Kindesunterhalt) ohne triftigen Grund außerdem des Ehescheidungsverbundes gerichtlich geltend gemacht, ist Prozeßkostenhilfe im Umfange der vermeidbaren Mehrkosten zu versagen, weil entweder (bei Anwaltsverschulden) die Partei gegen ihren Prozeßbevollmächtigten einen einsetzbaren Gebührenfreistellungsanspruch hat oder (bei Parteiverschulden) die Rechtsverfolgung mutwillig ist.«