OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.01.1995 (3 Wx 347/94) - DRsp Nr. 1995/6810
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 3 Wx 347/94
DRsp Nr. 1995/6810
1. Wird ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen und bestellt das Amtsgericht gleichzeitig einen neuen Betreuer, so steht diesem neuen Betreuer nach § 20 Abs. 1FGG in Verbindung mit § 69g Abs. 4 Nr. 3FGG kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn das Landgericht die noch nicht rechtskräftige Entlassung des ursprünglichen Betreuers aufhebt und die rechtlich nur vorläufige Neubestellung rückgängig macht.2. Ein Betreuerwechsel auf Wunsch des Betroffenen nach § 1908b Abs. 3BGB ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vorschlag des Betroffenen auf den Einfluß eines Dritten zurückgeht und nicht dem ureigenen Willen des Betroffenen entspricht, und der den Einfluß ausübende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat.