OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.08.1998 (11 U 75/97) - DRsp Nr. 2000/1411
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 11 U 75/97
DRsp Nr. 2000/1411
Die Frage, wer Inhaber einer Forderung aus einem Sparbuch ist, richtet sich nach dem erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos, selbst wenn die Ersteinlage von einem Dritten geleistet wird.Läßt sich der Dritte, der die Ersteinlage geleistet hat vom Inhaber des Kontos unmittelbar nach der Eröffnung des Kontos das Sparbuch übergeben, um es ihm zu dessen bevorstehender Hochzeit zurückzugeben, kann die Leistung der Ersteinlage als aufschiebend bedingte Schenkung angesehen werden.