Unterhalt für ein volljähriges, in Ausbildung befindliches Kind geschiedener Eltern mit gehobenen Lebensstandard:
»1. Die analoge Anwendung der sogenannten gesetzlichenGleichwertungsregel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf das volljährige noch im Hause der Mutter wohnende Kind kann bei gleichgelagerten gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile keinen Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle gegen den Vater ergeben, der bei Berücksichtigung der von der Mutter erbrachten Dienst- und Betreuungsleistungen weit über dem Gesamtbedarf liegt, den das Kind als Studierender von beiden Elternteilen beanspruchen könnte.2. Die Wahrung angemessener Einstufung des noch von der Mutter erbrachten Dienstleistungs- und Betreuungsanteils wie auch die Gleichbehandlung gegenüber dem Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen außerhalb des Elternhauses im Studium oder in sonstiger Ausbildung befindlichen Kindes erfordert die Festsetzung eines Grenzbetrages (hier ab 1.7.1992: 1400 DM).
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