OLG Frankfurt/Main, vom 07.11.1986 - Aktenzeichen 2 WF 235/86
DRsp Nr. 1992/8351
a. Für die Prozeßkosten einzusetzendes Vermögen(a) ist für einen Antragsteller mit wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit die Finanzierungsmöglichkeit über Kreditaufnahme oder -erweiterung;