a. »Dem deutschen Steuerzahler ist es nicht zuzumuten, den Antragstellern [AntrSt.] hier einen Unterhaltsprozeß zu finanzieren, während dies in der Türkei, ihrem ständigen Wohnsitz, wesentlich einfacher vonstatten gehen könnte: Das türkische Gericht ermittelt nach Angabe der AntrSt. von Amts wegen den Sachverhalt, was sich nur zu ihren Gunsten auswirken kann, wenn man nämlich u. a. bedenkt, daß die Umstände, auf die es ihnen besonders ankommt, z. B. der angebliche Währungsverfall, an Ort und Stelle leichter festgestellt werden können als von hier aus. Auch die Frage, ob der AntrSt. zu 1 eine Arbeit zugemutet werden kann, insbesondere ob sie eine solche in der Türkei finden kann, läßt sich dort schneller und einfacher, und damit weniger finanzaufwendig klären als hier in der Bundesrepublik Deutschland. Andererseits sind .. die die Leistungs(un)fähigkeit [des AntrG.] betreffenden Umstände in etwa bekannt, so daß in der Türkei insoweit keine Beweisschwierigkeiten bestehen. Ermittelt aber das türkische Gericht von Amts wegen, so bedarf es auch keines hiesigen Auskunftsverfahrens.«
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