»... Der Kl. steht gemäß § 1573 Abs. 1 BGB ein Unterhaltsanspruch zu. Sie vermochte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. ... Jedoch ist der nach § 1573 Abs. 1 BGB bestehende nacheheliche Ehegattenunterhalt gemäß § 1573 Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) v. 20. 2. 1986 (BGBl I S. 301) auf die Zeit bis zum Ablauf des 31. 8. 1986 zu begrenzen. ...
Die bisherige, zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie der Unterhaltsansprüche nach §§ 1569 ff. BGB hat der Gesetzgeber des UÄndG aufgegeben. In Ehen von mittlerer Dauer, also solchen zwischen regelmäßig zwei und zehn Jahren, aus der keine gemeinschaftlichen Kinder hervorgegangen sind und der Berechtigte keinen ehebedingten beruflichen Nachteilen ausgesetzt war, kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten zeitlich begrenzt werden. Da
eine innere Rechtfertigung für die lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards fehlt, kann der Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit in solchen Fällen ganz entfallen .. .
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