OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.04.1993 (1 WF 105/92) - DRsp Nr. 1994/9583
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 07.04.1993 - Aktenzeichen 1 WF 105/92
DRsp Nr. 1994/9583
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist dem Anstieg der Lebenshaltungskosten nunmehr dadurch Rechnung zu tragen, daß vor Einstufung in die Tabelle zu § 114ZPO vom Nettoeinkommen die volle Kaltmiete abzuziehen ist.