OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.1999
5 WF 26/99
Normen:
ZPO § 78 Abs. 2, § 121 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 103
OLGReport-Frankfurt 1999, 172

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.1999 (5 WF 26/99) - DRsp Nr. 2000/4112

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 5 WF 26/99

DRsp Nr. 2000/4112

1. Bei einem Scheidungsverfahren handelt es sich um einen Anwaltsprozess nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, bei dem sich die Parteien durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. 2. Die Bestimmung über die Postulationsfähigkeit des Anwalts schränkt im Anwaltsprozess die Wahlfreiheit der Partei im Hinblick auf den ihr beizuordnenden Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 1 ZPO ein.