OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.1999 (5 WF 26/99) - DRsp Nr. 2000/4112
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 5 WF 26/99
DRsp Nr. 2000/4112
1. Bei einem Scheidungsverfahren handelt es sich um einen Anwaltsprozess nach § 78 Abs. 2 Nr. 1ZPO, bei dem sich die Parteien durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. 2. Die Bestimmung über die Postulationsfähigkeit des Anwalts schränkt im Anwaltsprozess die Wahlfreiheit der Partei im Hinblick auf den ihr beizuordnenden Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 1ZPO ein.
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