FGG § 13 a, § 20a; HausratsVO § 20 S. 2; ZPO § 321 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 716
OLG Hamburg - Beschluß vom 17.01.1994 (2 WF 136/93) - DRsp Nr. 1994/10006
OLG Hamburg, Beschluß vom 17.01.1994 - Aktenzeichen 2 WF 136/93
DRsp Nr. 1994/10006
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Auferlegung von Kosten bedarf besonderer Rechtfertigung.Eine solche besondere Rechtfertigung ist etwa gegeben, wenn der Vermieter im Rahmen eines Wohnunngszuweisungsverfahrens einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen beuaftragen muß. In diesem Fall können die außergerichtlichen Kosten des Vermieters den Eheleuten auferlegt werden.
Normenkette:
FGG § 13 a, § 20a; HausratsVO § 20 S. 2; ZPO § 321 ;