(c) »... Nach § 1360 a Abs. 2 Satz 2 [i. V. m. § 1360] BGB hat der erwerbstätige Ehegatte dem haushaltsführenden Ehegatten ausreichende Barmittel in Form des sogen. Wirtschaftsgeldes zur Verfügung zu stellen. Der haushaltsführende Ehegatte soll dadurch in die Lage versetzt werden, die notwendigen Kosten des Haushalts zu bestreiten und die regelmäßigen Bedürfnisse beider
Ehegatten Ä also auch des erwerbstätigen und unterhaltspflichtigen Ehegatten Ä sowie der Kinder zu befriedigen, § 1360 a Abs. 1 BGB (Göppinger, Unterhaltsrecht, Rz. 455; Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht, 11.2).
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