OLG Hamm, vom 04.07.1988 - Aktenzeichen 10 UF 155/88
DRsp Nr. 1994/10647
Die durch eine Mahnung ausgelösten Verzugsfolgen entfallen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte später durch schlüssiges Verhalten (hier: vorbehaltlose Entgegennahme eines niedrigeren Unterhaltsbetrages) stillschweigend mit dem Unterhaltsschuldner auf einen reduzierten Unterhaltsbetrag geeinigt hat.