»... [Das LG] hat zu Unrecht die sechswöchige Anfechtungsfrist der §§ 1956, 1954 Abs. 1 BGB als gewahrt angesehen, die im Falle der Irrtumsanfechtung nach § 1954 Abs. 2 2. Alternative BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. ...
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