OLG Hamm - 11.02.1985 (15 W 417/84) - DRsp Nr. 1994/10746
OLG Hamm, vom 11.02.1985 - Aktenzeichen 15 W 417/84
DRsp Nr. 1994/10746
a. Eine Umgangsbefugnis steht nicht den sonstigen Verwandten zu: nicht den Geschwistern und nicht den Großeltern.b. Daher kommt ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen von § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen, also der Sorgeberechtigte das Umgangsbestimmungsrecht mißbraucht.