»Dem Ausgleichspflichtigen kann gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG die Zahlung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften nur auferlegt werden, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. Dabei darf weder der angemessene Unterhalt noch der Stamm seines Vermögens gefährdet werden (Palandt-Diederichsen, BGB, 47. Aufl., § 3 b VAHRG Anm. 3 b). Diese Beschränkung der Beitragszahlungspflicht ist notwendig, damit der Verpflichtete vor unbilligen Belastungen entsprechend der vom BVerfG (NJW 1983. 1417 f. [hier: I (166) 114 b]) für verfassungswidrig erklärten früheren Regelung des §
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|