Der Senat führt unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1975, 345 [hier: I (169) 120 b] zunächst aus: Die Entscheidung über die Erhebung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes gehöre dem Gebiet der Personensorge an und stehe daher grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zu. Das sei im Streitfall die Mutter, der nach rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe das Sorgerecht übertragen worden war. Von der Entscheidung darüber, ob eine Ehelichkeitsanfechtungsklage Ä in Vertretung des Kindes Ä erhoben werden solle, sei die Mutter nicht kraft Gesetzes gem. § 1629 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB für eine solche Entscheidung stelle einen teilweisen Entzug der Personensorge dar, der gem. § 1629 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1796 Abs. 2 BGB nur erfolgen könne, wenn im Einzelfall festgestellt sei, daß zwischen dem Kind und dem Personensorgeberechtigten ein erheblicher Interessengegensatz bestehe.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|