OLG Hamm - Beschluß vom 04.06.1996 (8 UF 526/95) - DRsp Nr. 1997/5512
OLG Hamm, Beschluß vom 04.06.1996 - Aktenzeichen 8 UF 526/95
DRsp Nr. 1997/5512
Sind nach der Trennung beide Elternteile ungeeignet, die elterliche Sorge für die Kinder der Parteien zu übernehmen, so sind die Kinder der Obhut eines Vormunds zu unterstellen.