OLG Hamm - Beschluß vom 06.05.1993 (4 WF 111/93) - DRsp Nr. 1994/10280
OLG Hamm, Beschluß vom 06.05.1993 - Aktenzeichen 4 WF 111/93
DRsp Nr. 1994/10280
»Hat das Familiengericht ohne Anhörung der Sorgeberechtigten und ohne Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens der Sorgeberechtigten durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht entzogen und legt es deren Beschwerde ohne Abhilfeprüfung dem Beschwerdegericht vor, so kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf Aufhebung des Vorlagebeschlusses und Zurückverweisung zum Zwecke der Abhilfeprüfung beschränken.«