OLG Hamm - Beschluß vom 07.09.1992 (20 W 30/92) - DRsp Nr. 1995/2651
OLG Hamm, Beschluß vom 07.09.1992 - Aktenzeichen 20 W 30/92
DRsp Nr. 1995/2651
1. Haben die Parteien im Rahmen eines Vergleiches die Kostenentscheidung nach § 91aZPO vorgesehen und darüberhinaus auf die Begründung des Kostenbeschlusses verzichtet, so liegt in diesem Verzicht die stillschweigende Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts.2. Der Verzicht auf die für die Nachprüfbarkeit unerläßliche Begründung macht den Abschluß des Rechtsstreits in dieser Instanz deutlich.