Mit der Klage hat der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten angefochten. Dieser hat ausdrücklich eingeräumt, daß seine Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit dem Kläger gehabt habe, so daß dieser nicht sein Vater sein könne. Er hat sodann beantragt »zu erkennen, was rechtens ist.«
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