OLG Hamm - Beschluß vom 12.12.1988 (22 W 95/88) - DRsp Nr. 1995/2652
OLG Hamm, Beschluß vom 12.12.1988 - Aktenzeichen 22 W 95/88
DRsp Nr. 1995/2652
1. Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Vergleiches, daß das Gericht gemäß § 91aZPO über die Kosten entscheiden solle, und verzichten sie darüberhinaus auf die Begründung des Kostenbeschlusses, so liegt darin gleichzeitig eine stillschweigende Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts.