OLG Hamm - Beschluß vom 16.08.1991 (7 WF 354/91) - DRsp Nr. 1995/2756
OLG Hamm, Beschluß vom 16.08.1991 - Aktenzeichen 7 WF 354/91
DRsp Nr. 1995/2756
Beantragt die Kindesmutter den Erlaß einer vorläufigen Anordnung auf Aussetzung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Kind der Parteien (an sich ohne gleichzeitige Anhängigkeit der Hauptsacheverfahrens nicht zulässig) und leitet daraufhin der Kindesvater ein Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts ein, so handelt es sich in beiden Fällen zwar um den gleichen Sachverhalt (Verfahrensgegenstand), nicht aber um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2BRAGO.