OLG Hamm - Beschluß vom 19.10.1999 (15 W 264/99) - DRsp Nr. 2000/1417
OLG Hamm, Beschluß vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 15 W 264/99
DRsp Nr. 2000/1417
»1. Die Begrenzung der Stundensätze für die Vergütung eines Berufsbetreuers aus der Staatskasse in § 1 Abs. 1BVormVG liegt nach Auffassung des Senats innerhalb des dem Gesetzgebers für eine Berufsausübungsregelung einzuräumenden Gestaltungsspielraumes und verletzt deshalb nicht das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1GG.2. Der Anspruch eines Berufsbetreuers auf Erstattung seiner Auslagen (§ 1835 Abs. 1BGB) erstreckt sich auch auf die hierauf anteilig anfallende Mehrwertsteuer. Soweit der Anspruch aus der Staatskasse zu erstatten ist, wird er durch § 1 Abs. 1 Satz 3 BVormVG nicht ausgeschlossen.«