Durch die Einfügung des § 127 Abs. 3 ZPO (Gesetz vom 9.12.1986, BGBl 1986, 2326) sind die Ausführungen des Gerichts über die Beschwerdeberechtigung der Landeskasse obsolet geworden. Darüberhinaus hat der neue Abs. 4 des § 120 ZPO (Abänderungsmöglichkeit bei wesentlich geänderten Verhältnissen) gewagte Prognoseentscheidungen über zukünftigen Vermögenserwerb unnötig gemacht.
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