OLG Hamm - Beschluß vom 23.08.1994 (5 WF 131/94) - DRsp Nr. 1995/2663
OLG Hamm, Beschluß vom 23.08.1994 - Aktenzeichen 5 WF 131/94
DRsp Nr. 1995/2663
1. Ein Antrag auf Feststellung der Erledigung gemäß § 619ZPO ist jedenfalls dann zulässig, wenn ein Urteil in der Ehesache bereits verkündet und zugestellt war, bevor dann die Erledigung eintrat.2. Im Hinblick auf die Regelung des § 87 Abs. 1ZPO ist eine wirksame Zustellung eines Scheidungsurteils an den Antragsgegner persönlich auch dann nicht möglich, wenn sein Prozeßbevollmächtigter das Mandat vorher niedergelegt hat. Solange sich kein anderer Anwalt gemeldet hat, müssen Zustellungen an den ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten erfolgen.