OLG Hamm - Beschluß vom 23.08.1994
5 WF 131/94
Normen:
ZPO § 87, § 619 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 101

OLG Hamm - Beschluß vom 23.08.1994 (5 WF 131/94) - DRsp Nr. 1995/2663

OLG Hamm, Beschluß vom 23.08.1994 - Aktenzeichen 5 WF 131/94

DRsp Nr. 1995/2663

1. Ein Antrag auf Feststellung der Erledigung gemäß § 619 ZPO ist jedenfalls dann zulässig, wenn ein Urteil in der Ehesache bereits verkündet und zugestellt war, bevor dann die Erledigung eintrat. 2. Im Hinblick auf die Regelung des § 87 Abs. 1 ZPO ist eine wirksame Zustellung eines Scheidungsurteils an den Antragsgegner persönlich auch dann nicht möglich, wenn sein Prozeßbevollmächtigter das Mandat vorher niedergelegt hat. Solange sich kein anderer Anwalt gemeldet hat, müssen Zustellungen an den ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 87, § 619 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 101