OLG Hamm - Beschluß vom 27.03.1991 (12 W 24/90) - DRsp Nr. 1996/23032
OLG Hamm, Beschluß vom 27.03.1991 - Aktenzeichen 12 W 24/90
DRsp Nr. 1996/23032
Verfügt eine Partei über unbelasteten Grundbesitz im Wert von etwa 145.000 DM (hier Doppelhaushälfte mit zwei Wohnungen, von denen eine vermietet ist), so ist ihr die Aufnahme eines Kredites zur Finanzierung der Prozeßkosten und die entsprechende Belastung des Grundbesitzes zuzumuten.