OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.1999 (6 UF 30/97) - DRsp Nr. 2000/8551
OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.1999 - Aktenzeichen 6 UF 30/97
DRsp Nr. 2000/8551
1. Verweigert der ausgleichspflichtige Ehegatte die (weitere) Mitwirkung am Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs, dann ist der Versorgungsausgleich auf der Grundlage der bisher erteilten Auskünfte durchzuführen und dem Ausgleichsberechtigten gleichzeitig die Übertragung oder Begründung weiterer Anwartschaften vorzubehalten. 2. Es ist nicht gerechtfertigt , den Ausgleichsberechtigten auf einen späteren Änderungsantrag nach § 10aVAHRG zu verweisen, da ein solcher Antrag möglicherweise an der Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Abs. 2VAHRG scheitern könnte.