OLG Hamm - Beschluß vom 30.09.1991 (15 W 231/91) - DRsp Nr. 1992/8637
OLG Hamm, Beschluß vom 30.09.1991 - Aktenzeichen 15 W 231/91
DRsp Nr. 1992/8637
Sozialarbeitern kann in Verfahren nach §§ 1666, 1666aBGB unter Umständen ein unmittelbar aus dem Grundgesetz hergeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht zustehen, wenn sie als (hier sozialpädagogische) Familienhilfe in der betroffenen Familie eingesetzt waren und in dieser Eigenschaft Erkenntnisse gewonnen haben, über die sie nunmehr aussagen sollen.