OLG Hamm - Beschluß vom 30.12.1993 (12 W 17/93) - DRsp Nr. 1995/2649
OLG Hamm, Beschluß vom 30.12.1993 - Aktenzeichen 12 W 17/93
DRsp Nr. 1995/2649
1. Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Vergleiches, daß das Gericht gemäß § 91aZPO über die Kosten entscheiden solle, und verzichten sie darüberhinaus auf die Begründung des Kostenbeschlusses, so liegt darin gleichzeitig eine stillschweigende Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts.2. Der Verzicht auf die für die Nachprüfbarkeit unerläßliche Begründung macht den Abschluß des Rechtsstreits in dieser Instanz deutlich.