OLG Hamm - Urteil vom 01.06.1995
4 UF 2/95
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1580
OLGReport-Hamm 1995, 165

OLG Hamm - Urteil vom 01.06.1995 (4 UF 2/95) - DRsp Nr. 1996/3283

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 4 UF 2/95

DRsp Nr. 1996/3283

1. Auch nach einer mehr als 30-jährigen Ehezeit kann von einem bei Trennung 52-jährigen unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangsfrist grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. 2. Hat der Unterhaltsverpflichtete über Jahre der Trennungszeit hinweg immer freiwillig Unterhalt gezahlt, ohne von dem Berechtigten eine Erwerbstätigkeit zu verlangen, so hat er damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der es erfordert, dem Berechtigten wenigstens eine Übergangszeit von einem halben Jahr zur Entfaltung eigener Erwerbsbemühungen zuzubilligen. 3. Einem dann 58-jährigen Berechtigten mit gesundheitlichen Einschränkungen ist eine eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar.