OLG Hamm - Urteil vom 16.01.1991 (5 UF 241/90) - DRsp Nr. 1995/7603
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 5 UF 241/90
DRsp Nr. 1995/7603
1. Wird laufender Unterhalt (hier Ehegattenunterhalt) durch einstweilige Verfügung zugesprochen, so läuft die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2ZPO für die jeweils fällig werdenden Teilleistungen ab dem konkreten Fälligkeitszeitpunkt. Die ordnungsgemäße Vollziehung kann damit möglicherweise nur bezüglich einzelner Teilforderungen festgestellt werden.2. Der Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung entfällt, soweit Sozialhilfe gewährt wird.