Für den Fall eines außergerichtlichen Vergleichsabschlusses hat das OLG Karlsruhe (2. ZS) entschieden, daß die Zweijahresfrist für eine neue Auskunft mit dem Zeitpunkt des Vergleichs beginnt, wenn beim Abschluß der Vereinbarung Rechtsanwälte mitgewirkt haben und eine zuvor erteilte Auskunft des Unterhaltsverpflichteten nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Beschluß vom 7.6.1991, FamRZ 1991, 1470). Im hier zu beurteilenden Fall war die Vereinbarung nicht in einem Unterhaltsprozeß, sondern in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 620 Nr. 6 ZPO geschlossen worden; die im Beschluß vom 7.6.1991 entwickelten Grundsätze hat der Senat auf diese Fallgestaltung nicht übertragen.
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