OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.05.1992 (16 UF 253/91) - DRsp Nr. 1995/1663
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.05.1992 - Aktenzeichen 16 UF 253/91
DRsp Nr. 1995/1663
Die Zahlung der verlängerten Ausgleichsrente kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3aVAHRG für die Vergangenheit ab Verzug bzw. Rechtshängigkeit verlangt werden ( § 3aVAHRG, § 1585b Abs. 2 und Abs. 3BGB ). Die Vorschrift des § 3a Abs. 7 Nr. 1VAHRG gewährt dem an den Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen leistenden Versorgungsträger für eine bestimmte Zeit im Verhältnis zu dem Ausgleichsberechtigten Schutz vor einer doppelten Inanspruchnahme. Dieser Schuldnerschutz, dessen Ende bei Erlaß der Entscheidung über die Ausgleichsrente noch gar nicht bekannt ist, beeinträchtigt zum einen nicht das Entstehen des Ausgleichsanspruchs des Berechtigten und zum anderen nicht sein Recht, vom Hinterbliebenen, der - materiell-rechtlich zu Unrecht - die volle Hinterbliebenenrente weiter erhalten hat, Ausgleich gemäß den §§ 812 ff BGB zu verlangen.
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