OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.01.2024
5 WF 147/23
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 161/2024
Vorinstanzen:
AG Lahr, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 52/23

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.01.2024 (5 WF 147/23) - DRsp Nr. 2024/5567

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 5 WF 147/23

DRsp Nr. 2024/5567

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 27.06.2023 abgeändert und in Ziffer 2 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.224,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren.

Antragstellerin und Antragsgegner (im Folgenden Mutter und Vater) sind die Eltern des Kindes D., geboren 2011. Sie waren bis 2014 verheiratet und haben die gemeinsame elterliche Sorge. Das Kind lebte seit der Trennung bei der Mutter. Am 28.07.2022 wechselte das Kind im Einverständnis beider Eltern zum Vater. Mit dem Umgang der Mutter gab es dann Probleme, der letzte Kontakt zwischen Mutter und Kind fand im September/Oktober 2022 statt. Seitdem verweigert das Kind die Kontakte mit der Mutter. Ein gemeinsames Gespräch der Eltern beim Jugendamt am 10.02.2023 brachte keine Änderung.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.02.2023 begehrte die Mutter die Regelung des Umgangs des Kindes mit ihr 14tägig von Freitag bis Sonntag sowie an zwei Feiertagen.