Der AntrSt. und BeschwF. beanstandet die vom AG Ä FamGer. Ä getroffene Versorgungsausgleichsregelung sachlich nicht, sieht aber einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, daß das AG den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nach Abtrennung des Verfahrens vom Scheidungsverbund (§ 628 ZPO) ohne weitere mündliche Verhandlung durchgeführt hat, obwohl er dem Gericht mitgeteilt hatte, daß er auf weitere mündliche Verhandlung nicht verzichte.
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