»... Die Beiordnung [eines Rechtsanwalts] nach § 625 ZPO .. erstreckt sich .. nicht auf ein Verfahren, das eine einstw. Anordnung nach § 620 Satz 1 Ziff. 1 ZPO zum Gegenstand hat. Für dieses Ergebnis spricht zunächst einmal der Wortlaut der Vorschrift [§ 625 ZPO] selbst. Danach ist die Beiordnung nur für den Scheidungsantrag und die Entscheidung nach § 1671 BGB vorgesehen. Für die anderen Folgesachen bleibt es mithin bei den allgemeinen Vorschriften (OLG Nürnberg, NJW 1980, 1054; Baumbach/Lauterbach/Albers, 43. Aufl., Anm. 2 B a zu § 625; Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., Rz. 2 zu § 625; grundsätzlich ebenso für einengende Anwendung, jedoch für Erstreckung auf die Regelung des Umgangsrechts: Diederichsen, NJW 1977, 606; OLG München, AnwBl 1979, 440 ..; Thomas/Putzo,12. Aufl., Anm. 1 zu § 625).
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