OLG Koblenz - Beschluß vom 21.03.1991 (11 UF 1140/90) - DRsp Nr. 1996/23067
OLG Koblenz, Beschluß vom 21.03.1991 - Aktenzeichen 11 UF 1140/90
DRsp Nr. 1996/23067
Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahrens Italiener und ist der Scheidungsantrag nach dem 31.8.1986 zugestellt worden, ist nach Art. 220 Abs. 1EGBGB die jetzige Fassung des Art. 17 Abs. 3EGBGB anzuwenden. Das italienische Recht als Heimatrecht beider Parteien, auf das nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB zunächst abzustellen ist, kennt keinen Versorgungsausgleich. Nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1EGBGB ist demgemäß auf Antrag der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, soweit eine Partei inländische Versorgungsanwartschaften erworben hat.
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