OLG Koblenz - Urteil vom 06.08.1999 (11 UF 127/99) - DRsp Nr. 2000/6760
OLG Koblenz, Urteil vom 06.08.1999 - Aktenzeichen 11 UF 127/99
DRsp Nr. 2000/6760
Der Unterhaltsanspruch der Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, aus § 1615l BGB setzt voraus, dass die Mutter bedürftig ist, sie ihren Bedarf also nicht durch eigene Einnahmen decken kann. Das Maß des Anspruchs der Mutter richtet sich nach deren Lebensstellung, wie die Verweisung in § 1615l Abs. 3 BGB auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt, also einschließlich § 1610BGB ergibt. Eine Teilhabe der Mutter an der Lebensstellung des Vaters ist nicht vorgesehen.